Menschliches Handeln und Wirtschaften verursacht insbesondere in einem dichtbesiedelten Industriestaat wie der Bundesrepublik Deutschland gefährliche Schädigungen der natürlichen Lebensgrundlagen. Der Gesetzgeber hat auf diese Gefährdungen unter anderem mit der Verankerung der sog. „Eingriffsregelung“ im Naturschutzrecht reagiert, die als Zulassungsvoraussetzung einer definierten Gruppe von Vorhaben (vor allem infrastruktureller Art) die begleitende Kompensation aller auftretenden Schädigungen zwingend verlangt.

Dieser ambitionierte Auftrag ist in der Planungspraxis nicht leicht zu erfüllen. Das liegt neben einer ganzen Reihe im immer noch unzulänglichen Verständnis des komplexen Wirkungsgefüges „Natur und Landschaft“ begründeter methodischer Schwierigkeiten auch daran, dass beim Vollzug des rechtlich ja verankerten Instrumentes der Eingriffsregelung Spielräume bleiben, in denen der geringe politische Stellenwert des Naturschutzes zum Ausdruck kommt.

Die Landschaftsplanung hat diese Probleme als Arbeitsauftrag verstanden und mit einer Reihe von Lösungsvorschlägen reagiert: Die Flexibilisierung zumindest der Auslegung der bestehenden gesetzlichen Regelungen wurde angeregt, und Vorschläge zur einheitlichen methodischen Abarbeitung der Eingriffsregelung wurden ebenso erarbeitet wie die Voraussetzungen für brauchbare Zielsysteme wie z.B. landschaftliche Leitbilder und regionalisierte Umweltqualitätsstandards.

Die Defizite sind aber auch darin begründet, dass eine Erfolgskontrolle für die festzusetzenden „Kompensationsmaßnahmen“ rechtlich nicht ausdrücklich verankert und methodisch nicht unproblematisch ist und aus diesen Gründen häufig unterbleibt. Auch zu diesem Problemkomplex hat die Landschaftsplanung Argumentationsmaterial erarbeitet: Die mangelnde Umsetzung von Maßnahmen ist inzwischen vielfach belegt, methodische Anleitungen zur Durchführung solcher Erfolgskontrollen liegen in Grundzügen ebenfalls vor. Dagegen fehlen weitestgehend noch exemplarische Erfolgskontrollen zu einzelnen Maßnahmentypen, die nicht nur prüfen, ob die festgesetzten Maßnahmen umgesetzt werden, sondern zudem untersuchen, ob mit den durchgeführten Maßnahmen die erwünschten positiven Auswirkungen auf den Naturhaushalt auch erreicht werden können.